Solarpark nach dem EEG-Ende: Speicher nachrüsten – rechnet sich das?
Für Solaranlagen aus den Jahren 2006 bis 2010 endet die EEG-Vergütung jetzt Jahrgang für Jahrgang. Die Module laufen weiter – und der Park hat etwas, das neue Projekte kaum noch bekommen: einen Netzanschluss.
Ratgeber · Rechtsstand 12. Oktober 2026 · keine Rechts- oder Steuerberatung
- Die Vergütung läuft 20 Kalenderjahre plus das Inbetriebnahmejahr: Inbetriebnahme 2006 → Ende 31.12.2026, 2010 → Ende 31.12.2030.
- Danach darf der Park weiter einspeisen. Große Parks verkaufen den Strom in der Direktvermarktung oder per Stromliefervertrag (PPA) – zu Marktpreisen, auch mit dem Risiko negativer Preise.
- Ein Batteriespeicher kann den vorhandenen Netzanschluss mitnutzen, Mittagsstrom in teurere Stunden verschieben und Erlöse am Strommarkt erzielen.
- Ob es sich rechnet, entscheiden Investition, Erlösannahmen, Netzentgelte und Baukostenzuschuss. Rechnen Sie drei Szenarien – so, dass eine Bank den Weg nachvollziehen kann.
Wann endet die Förderung – und für wie viele Anlagen?
Für Anlagen, die 2006 bis 2008 in Betrieb gingen, gilt § 12 Abs. 3 EEG 2004, für 2009 und 2010 § 21 Abs. 2 EEG 2009: Die Vergütung wird für 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres gezahlt. Diese Dauer gilt über die Übergangsbestimmungen bis heute (§ 100 Abs. 1 EEG 2023). Ein Park mit mehreren Bauabschnitten kann deshalb abschnittsweise aus der Förderung fallen – das lohnt einen Blick in die Unterlagen.
Laut Marktstammdatenregister (Abruf 06.08.2026) fallen bis Ende 2030 1.967 Freiflächenanlagen mit 2,9 GWp und 32.496 Dachanlagen ab 50 kWp mit 4,3 GWp aus der Förderung – zusammen 7,2 GWp; kleinere Dachanlagen kommen hinzu. Der Großteil kommt am Ende: Ende 2029 und Ende 2030 zusammen 6.028 MWp.
| Förderende Ende … | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | gesamt |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Freifläche | 169 · 63 MWp | 211 · 171 MWp | 179 · 222 MWp | 479 · 789 MWp | 929 · 1.637 MWp | 1.967 · 2.882 MWp |
| Gebäude ab 50 kWp | 995 · 131 MWp | 1.647 · 214 MWp | 3.046 · 388 MWp | 8.546 · 1.108 MWp | 18.262 · 2.493 MWp | 32.496 · 4.335 MWp |
Die Zahlen je Bundesland und Kreis stehen im Post-EEG-Atlas, mit CSV zum Herunterladen.
Was nach dem Förderende gilt
Weiterbetrieb ist erlaubt. Netzanschluss und Abnahme bleiben bestehen; es entfällt nur der Zahlungsanspruch aus dem EEG.
Große Parks gehen in die Direktvermarktung. Ein Park im Megawattbereich verkauft seinen Strom nach dem Förderende in der sonstigen Direktvermarktung (§ 21a EEG) oder über einen Stromliefervertrag mit einem Abnehmer (PPA). Dafür braucht es eine viertelstündliche Messung und Bilanzierung, und ab mehr als 25 kW muss der Direktvermarkter die Anlage fernsteuern können (§ 10b EEG).
Die Anschlussvergütung gilt nur für kleine Anlagen. Rechtlich sind „ausgeförderte Anlagen“ nur Anlagen bis 100 kW (§ 3 Nr. 3a EEG). Sie können bis Ende 2032 eine Anschlussvergütung erhalten: den Jahresmarktwert Solar, höchstens 10 ct/kWh, abzüglich eines Vermarktungskostenabzugs. Für Freiflächenparks im Megawattbereich gibt es diese Auffanglösung nicht.
Negative Preise sind jetzt Marktrisiko. Die Regel des Solarspitzengesetzes, nach der bei negativen Preisen keine Förderung gezahlt wird, betrifft Neuanlagen. Nach dem Förderende gibt es ohnehin keine Förderung mehr – wer in Stunden mit negativen Preisen einspeist, zahlt dafür oder regelt ab. Genau hier setzt ein Speicher an.
Warum ein Speicher am Park interessant ist
Der Netzanschluss ist das Kapital
Netzanschlusskapazität ist knapp; Speicher, Rechenzentren und Industrie konkurrieren darum. Ein Solarpark hat seinen Verknüpfungspunkt schon. Seit dem 25. Februar 2025 erlaubt § 8 Abs. 2 EEG ausdrücklich, einen bestehenden Verknüpfungspunkt mitzunutzen, wenn der Betreiber zustimmt; flexible Netzanschlussvereinbarungen (§ 8a EEG) können Speicher am selben Punkt einbeziehen. Einen neuen Verknüpfungspunkt braucht es meist nicht – wohl aber die Anmeldung beim Netzbetreiber, technische Nachweise nach VDE-AR-N 4110 bzw. 4120 (Anlagenzertifikat ab 135 kW) und eine Anpassung des Netzanschlussvertrags. Einen Anspruch auf mehr Anschlussleistung gibt es nicht.
Strom verschieben statt verschenken
Ein Speicher nimmt Mittagsstrom auf, wenn die Preise niedrig oder negativ sind, und gibt ihn abends ab. Lädt er zusätzlich aus dem Netz, kann er am Großhandels- und Regelenergiemarkt arbeiten. Wie viel das bringt, ist die zentrale Annahme jeder Rechnung – deshalb mit Bandbreiten rechnen, nicht mit einem Wunschwert.
Grünstrom und Netzstrom im selben Speicher
Für geförderte Anlagen regelt die Bundesnetzagentur seit ihrer Festlegung „MiSpeL“ vom 1. Oktober 2026, wie Grün- und Netzstrom in einem Speicher abgegrenzt werden. Für einen Park ohne Förderung spielt das EEG-Ausschließlichkeitsprinzip keine Rolle mehr. Die Mengen sauber abzugrenzen bleibt trotzdem wichtig – für die Befreiung von Umlagen und Netzentgelten beim zurückgespeisten Netzstrom und für die Vermarktung als Grünstrom.
Was die Rechnung bestimmt
Netzentgelte. Speicher, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, sind nach § 118 Abs. 6 EnWG 20 Jahre lang von Netzentgelten für den Strom befreit, den sie aus dem Netz beziehen und zeitversetzt wieder einspeisen. Die Bundesnetzagentur will das mit ihrer Netzentgeltreform (AgNes) ändern: Nach dem Entwurf bleibt die Befreiung nur, wenn die Investitionsentscheidung vor Bekanntgabe der Festlegung fällt – mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens verbindlich bestellt, Nachweis bis 31. März 2027. Die Festlegung ist noch nicht beschlossen. Lädt der Speicher nur PV-Strom hinter dem Netzverknüpfungspunkt, fallen für diesen Strom keine Netzentgelte an.
Baukostenzuschuss. Netzbetreiber dürfen für Speicher einen Baukostenzuschuss verlangen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2025, EnVR 1/24). Maßgeblich ist die Bezugsleistung. Lädt der Speicher nur PV-Strom und bleibt die vereinbarte Bezugsleistung gleich, entsteht nach unserer Einschätzung kein zusätzlicher Zuschuss; wer aus dem Netz laden will, braucht meist mehr Bezugsleistung und sollte einen Zuschuss nach Preisblatt einplanen.
Investition und Betrieb. Speichersystem, Netzanschlussanpassung, Zertifizierung, Steuerung und Vermarktung, Wartung und Versicherung – und eine Annahme, wie stark die Erlöse über die Jahre nachlassen.
So rechnen Sie es durch
- Leistung und Investition: Speicherleistung in kW und das Angebot für das Gesamtsystem.
- Erlösszenario: drei Werte je MW und Jahr – vorsichtig, mittel, gut. Keine einzelne Prognose.
- Abzüge: Vermarktungsentgelt, feste Betriebskosten, Erlösrückgang über die Jahre.
- Ergebnis lesen: Amortisation, Rendite, Kapitalwert und interner Zinsfuß – und ob das vorsichtige Szenario noch trägt.
- Für die Bank aufbereiten: Rechenweg und Annahmen offenlegen; bei Finanzierung zusätzlich Kapitaldienstdeckung und Eigenkapitalquote.
Genau dafür ist der Speicherrechner von bankfähig gebaut: Er rechnet drei Szenarien nebeneinander, zeigt den Zahlungsstrom und druckt das Ergebnis mit offengelegtem Rechenweg – auf Wunsch mit Prüfnummer, die die Bank online prüfen kann. Für die Finanzierung liefert der Kreditrechner Investitionsplan, Kapitaldienstdeckung und den fertigen Kreditantrag.
Speicher am Park durchrechnen
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Speicherrechner ausprobieren Pakete und PreiseCheckliste vor der Entscheidung
- Förderende je Bauabschnitt aus Inbetriebnahmeprotokoll und Marktstammdatenregister bestätigen.
- Vermarktung nach dem Förderende klären: Direktvermarkter oder PPA, Fernsteuerbarkeit, Messung.
- Netzanschlussvertrag prüfen: vereinbarte Einspeise- und Bezugsleistung, Möglichkeit der Mitnutzung.
- Mit dem Netzbetreiber früh sprechen: Anmeldung, technische Anforderungen, Baukostenzuschuss.
- Zeitplan an der Netzentgeltbefreiung ausrichten (Inbetriebnahme bis 4.8.2029, AgNes beobachten).
- Drei Erlösszenarien rechnen und das vorsichtige zur Grundlage der Finanzierung machen.
Quellen
- EEG 2023 §§ 3, 8, 8a, 10b, 21, 21a, 23b, 25, 51, 100 und EnWG §§ 17, 118 – gesetze-im-internet.de (Abruf 12.10.2026)
- Bundesnetzagentur: Festlegung MiSpeL vom 1.10.2026 und Netzentgeltreform AgNes (Entwurf, Konsultation bis 18.9.2026) – bundesnetzagentur.de
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.7.2025 – EnVR 1/24 (Baukostenzuschuss für Batteriespeicher)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.11.2015 – VIII ZR 244/14 (Anlagenbegriff bei Solarparks nach EEG 2009)
- Marktstammdatenregister, © Bundesnetzagentur, Datenstand 06.08.2026, Datendownload; Lizenz dl-de/by-2-0; eigene Auswertung, Daten verändert
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung. Über eine Finanzierung entscheidet allein die Bank.